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   LG München I, 23.03.2004 - 19 O 17389/03   

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LG München I, 23.03.2004 - 19 O 17389/03 (https://dejure.org/2004,57852)
LG München I, Entscheidung vom 23.03.2004 - 19 O 17389/03 (https://dejure.org/2004,57852)
LG München I, Entscheidung vom 23. März 2004 - 19 O 17389/03 (https://dejure.org/2004,57852)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamm, 13.04.2018 - 7 U 36/17

    Straßenbahnunfall - Haftung

    Der Senat vermochte diese durch das Landgericht getroffene Tatsachenfeststellung zwar nicht gemäß § 529 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen, da konkrete Anhaltspunkte Zweifel an ihrer Richtigkeit begründeten; denn die Kammer hat ihre Feststellung allein auf die Angaben der Zeugen gestützt; derartige Angaben von Zeugen zu zeitlichen Abläufen sind erfahrungsgemäß aber sehr ungenau (vgl. auch LG München, Urt. v. 23.03.2004, Az. 19 O 17389/03, VRS Bd. 107/04, 93).

    Da sowohl nach dem Kläger- als auch nach dem Beklagtenvortrag Verkehrsverstöße des Klägers feststehen, kommt es auf die in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortete Frage nach der Geltung von Anscheinsgrundsätzen in der vorliegenden Konstellation ebenfalls nicht an (hierzu vgl. einerseits OLG Dresden, Urt. v. 16.10.1995, Az. 2 U 268/95, VersR 1997, 332; KG, a. a. O.; LG München, Urt. v. 23.03.2004, Az. 19 O 17389/03, VRS Bd. 107/04; Metz , NZV 2009, 484 (485) und andererseits OLG Hamm, Urteil vom 05.03.1991, Az. 9 U 106/90, NZV 1991, 313; offengelassen v. Brandenburgischen Oberlandesgericht, Urt. v. 26.02.2009, Az. 12 U 145/08, zitiert nach juris und v. OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.09.1998, Az. 10 U 63/98, zitiert nach beck-online).

  • OLG Brandenburg, 26.02.2009 - 12 U 145/08

    Haftung für einen Verkehrsunfall mit einer Straßenbahn: Verschulden durch

    Dahinstehen kann, ob bereits ein Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Fehlverhalten des Pkw-Fahrers bei einer Kollision im Schienenbereich spricht (so OLG Dresden VersR 1997, S. 332; LG München VRS 107, S. 93; a. A. OLG Hamm NZV 1991, S. 313), ein Verstoß der Drittwiderbeklagten zu 1. gegen § 2 Abs. 3 StVO sowie gegen § 9 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 StVO steht nämlich bereits aufgrund der Einlassung der Drittwiderbeklagten zu 1. im Rahmen ihrer Anhörung durch das Landgericht fest.

    Eine alleinige Haftung des Fahrers eines Pkw erscheint daher nur angemessen, wenn ihm ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, etwa ein (grob verkehrswidriges) Abbiegen in geringen Abstand vor der heranfahrenden Straßenbahn nachgewiesen wird (vgl. etwa die Fallgestaltung in der Entscheidung OLG Hamm NZV 2005, S. 414; zu weitgehend erscheint die Entscheidung LG München, abgedruckt in VRS 107, S. 93, die die alleinige Haftung des Pkw-Führers ausschließlich aufgrund eines auf einen Anscheinsbeweis gestützten Verstoß des Kfz-Führers gegen § 9 Abs. 1 S. 3, § 2 Abs. 3 StVO annimmt).

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